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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Büttner Immobilien

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen werden mit Übersendung bzw. Übergabe unseres Angebotes anerkannt und sind Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Empfänger (nachfolgend Auftraggeber genannt).

          Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder Vermittlung ein Vertrag mit dem Auftraggeber oder

          einer ihm  persönlich bzw. wirtschaftlich nahestehenden Person zustande kommt.

          Dieser Maklervertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber ist zur Kündigung verpflichtet, sobald        

          grundsätzlich keine Kaufabsichten mehr bestehen.

 

  1. Die Maklergebühr (Provision) ist ortsüblich vom Käufer zu tragen und bei Beurkundung eines Kaufvertrages sofort fällig und zahlbar. Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern wird die Maklerprovision ab dem 23.12.2020 von Käufer und Verkäufer zu je 50 % getragen.

 

  1. Ein Provisionsanspruch entsteht für uns auch dann, wenn der Vertrag zu von diesem Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wurde, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei der Versteigerung erreicht wird.

 

  1. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen zurückgenommen  oder aus sonstigem Rechtsgrund hinfällig wird.

 

  1. Die von uns angebotenen Objekte sind nur für den namentlich bekannten Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Wenn durch Verletzung dieser Pflicht ein Dritter das Objekt erwirbt, so schuldet uns der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe der Provision, die im Erfolgsfall angefallen wäre.

 

  1. Das umseitige bzw. vorstehende Angebot basiert auf den uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns um Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, eine Haftung können wir nicht übernehmen.

 

  1. Der Nachweis des auftragsgemäß durch uns angebotenen Objektes gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber uns nicht unverzüglich nach Erhalt des Angebotes schriftlich und für uns überprüfbar mitteilt, daß ihm das Objekt von anderer Seite nachgewiesen wurde. Spätere Nachweise durch Dritte ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises.

 

  1. Der Makler darf auch für die Gegenseite tätig sein.

 

  1. Mündliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.

 

  1. Der Angebotsempfänger ist verpflichtet, uns bei Verhandlungen als ursächlich wirkenden Makler zu nennen, uns bei Vertragsabschluß heranzuziehen und uns Abschriften von geschlossenen Verträgen zuzustellen.

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtümer, Zwischenverkauf und Vermietung sind vorbehalten.

 

     12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erkner.

 

 

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